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Thüringer Oberlandesgericht - Beschluss vom 18.12.2025 (Az. 6 U 468/25) -  Zulässigkeit der Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien 

Die Entscheidung des OLG Jena betrifft ein überaus praxisrelevantes Problem des „Immobilienerbrechts“, nämlich die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe die Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien erzwingen kann, wenn ein anderer Miterbe sich dagegen ausspricht. 

Der „Versteigerungsgegner“ argumentierte, dass die Versteigerung der Immobilien allein nicht zur vollständigen Auflösung der Erbengemeinschaft führe, sondern nur eine unzulässige Teilauseinandersetzung darstelle, weil noch andere Nachlassgegenstände (Kontoguthaben, bewegliches Vermögen) vorhanden seien. Er forderte, dass zunächst ein vollständiger Teilungsplan vorliegen müsse.

Eine Teilungsversteigerung führe außerdem zu einem deutlich geringeren Erlös als ein "freihändiger" (privater) Verkauf auf dem freien Markt. Ferner würden Gerichts- und Gutachterkosten des Versteigerungsverfahrens den Nachlass unnötig belasten.

Auch handele der Antragsteller rechtsmissbräuchlich, da er die Versteigerung als bloßes "Druckmittel" einsetze, um eine für ihn günstige Einigung zu erzwingen. 

Das OLG Jena wies die Einwände zurück und bestätigte die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung: 

Der Anspruch auf Teilungsversteigerung nachlasszugehöriger Grundstücke nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB steht neben sonstigen auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichteten Mitteln und kann auch vor der Auseinandersetzung des übrigen Nachlasses geltend gemacht werden. 

Beantragt ein Miterbe die Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstückes zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, so kann und wird im Zweifel darin der Ausdruck seines Willens zu finden sein, die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtnachlasses zu betreiben. 

Für diesen Antrag ist keine Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft erforderlich. Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien als rechtlich vorgesehenes Mittel zur Herbeiführung der Teilungsreife einleiten. Ein Miterbe muss sich nicht auf die (oftmals langwierige und unsichere) Kooperation mit den anderen Erben bei einem privaten Verkaufsprozess einlassen.

Der bloße Wunsch anderer Miterben, die Immobilie zu behalten oder später zu verkaufen, hindert die Teilungsversteigerung nicht.

Rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig kann die Versteigerung sein, wenn sie treuwidrig – etwa völlig überraschend ohne vorherige Einigungsversuche – eingeleitet wird. Auch bei einem testamentarischen Ausschluss durch den Erblasser (§ 2044 BGB) bzw. einer (formwirksamen) Vereinbarung der Erben (§ 749 BGB) kommt eine Teilungsversteigerung dauerhaft oder vorübergehend ebenfalls nicht in Betracht.

Das Urteil verdeutlicht, dass die Teilungsversteigerung ein „scharfes Schwert“ ist, um Blockaden innerhalb einer Erbengemeinschaft aufzulösen. Die Entscheidung stärkt die Position einzelner Miterben, die eine zügige Lösung herbeiführen möchten. Die Teilungsversteigerung kann somit effektiv als "Druckmittel" genutzt werden, um eine festgefahrene Auseinandersetzung zu beenden, sofern die Miterben vorher über die Absicht informiert wurden. 

Letztlich hat das Individualinteresse an der Liquidation des Anteils Vorrang vor dem gemeinschaftlichen Erhalt des Immobilienbestands.

 

BGH-Urteil zum Erbrecht vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 - Patient darf seinem Hausarzt ein Vermächtnis aussetzen

Ein Patient und sein Hausarzt schlossen Anfang 2016 vor einem Notar einen sogenannten „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“. Darin verpflichtete sich der Mediziner zu umfassender Betreuung (medizinische Versorgung, Hausbesuche, telefonische Erreichbarkeit) und erhielt als Gegenleistung die Zusage, nach dem Tod des Patienten ein Grundstück des Erblassers zu erhalten.

In der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe steht, dass Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Hamm) war ein standesrechtlicher Verstoß gegeben. Gleichzeitig sei die Zuwendung wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB zivilrechtlich unwirksam.  

Der BGH beurteilt die Rechtslage anders:

1. Er macht zunächst deutlich, dass auch ein (unterstellter) Verstoß  gegen das berufsrechtliche Zuwendungsverbot nicht zur Nichtigkeit des Vermächtnisses führe. Die Regelung in der Berufsordnung der Ärztekammer diene lediglich dem Schutz der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen und der Integrität des Berufsstandes – nicht jedoch dem Schutz der Erblasser oder ihrer Angehörigen.

2. Außerdem würde durch eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten eingeschränkt, so der BGH weiter. Nur ein Parlamentsgesetz könne ein solches Zuwendungsverbot begründen – Berufsordnungen nicht. 

3. Ferner sei der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, weil auch dieses Interesse durch die berufsrechtliche Verbotsnorm nicht geschützt sei.

Der BGH hob das Urteil des OLG Hamm auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Insbesondere soll jetzt geprüft werden, ob der notariell beurkundete Vertrag möglicherweise sittenwidrig (§ 138 BGB) war.