Neues aus Rechtsprechung und Gesetzgebung
BGH-Urteil zum Verkehrsrecht vom 19. Mai 2026 - VI ZR 67/25 - Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Das Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VI ZR 67/25) betrifft die Frage, welche Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind.
Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs präzisiert.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen dem beschädigten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Er ist jedoch nicht verpflichtet, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten, sondern kann sich auch für ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse entscheiden.
Erstattungsfähig sind grundsätzlich diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für eine zweckmäßige und notwendige Schadensbehebung aufwenden würde. War dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres ein günstigerer Tarif zugänglich, kann er grundsätzlich nur die Kosten dieses günstigeren Tarifs ersetzt verlangen.
Auch bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs verpflichtet das aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Wirtschaftlichkeitsgebot den Geschädigten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Stehen ihm mehrere zumutbar zugängliche Tarife zur Verfügung, kann er grundsätzlich nur die Kosten des günstigeren Tarifs ersetzt verlangen.
Die Erforderlichkeitsprüfung bezieht sich dabei auf das tatsächlich angemietete Fahrzeug. Der Geschädigte kann einen für dieses Fahrzeug objektiv überhöhten Mietpreis nicht damit rechtfertigen, dass die Kosten noch unter dem Preis liegen, den ein gleichwertiger Ersatzwagen der Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs gekostet hätte.
Übersteigt der verlangte Mietpreis den örtlichen Normaltarif, muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der konkreten Umstände kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Im konkreten Fall sprachen insbesondere das Fehlen einer unfallbedingten Not- oder Eilsituation und der vorherige Hinweis des Haftpflichtversicherers auf günstigere Mietwagentarife dafür, dass dem Kläger ein einfacher Preisvergleich zumutbar war.
Die Grundsätze des vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisikos sind auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht übertragbar. Die Preise für Mietwagen sind für den Geschädigten regelmäßig ohne Weiteres ermittelbar und vergleichbar. Deshalb kann er einen erkennbar überhöhten Mietpreis grundsätzlich nicht allein mit dem Hinweis auf das Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko vom Schädiger ersetzt verlangen.
Zusammenfassend gilt: Auch wer sich nach einem Unfall bewusst für ein kleineres bzw. klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug entscheidet, muss bei dessen Anmietung das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit sind die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs und nicht das höhere Preisniveau eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Eine Schadensberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Anmietung ist bei Mietwagenkosten nicht möglich. Der Geschädigte darf mithin nicht hypothetisch hochrechnen, was ein größeres Mietfahrzeug gekostet hätte, um damit eine überhöhte Rechnung für einen tatsächlich genutzten kleineren Mietwagen zu rechtfertigen. Das Haftpflichtrecht gewährt kein abstraktes „Geld-Budget“ in Höhe der fahrzeugklassengleichen Kosten, das der Geschädigte nach Belieben für ein kleineres Auto ausschöpfen darf.
Thüringer Oberlandesgericht - Beschluss vom 18.12.2025 (Az. 6 U 468/25) - Zulässigkeit der Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien
Die Entscheidung des OLG Jena betrifft ein überaus praxisrelevantes Problem des „Immobilienerbrechts“, nämlich die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe die Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien erzwingen kann, wenn ein anderer Miterbe sich dagegen ausspricht.
Der „Versteigerungsgegner“ argumentierte, dass die Versteigerung der Immobilien allein nicht zur vollständigen Auflösung der Erbengemeinschaft führe, sondern nur eine unzulässige Teilauseinandersetzung darstelle, weil noch andere Nachlassgegenstände (Kontoguthaben, bewegliches Vermögen) vorhanden seien. Er forderte, dass zunächst ein vollständiger Teilungsplan vorliegen müsse.
Eine Teilungsversteigerung führe außerdem zu einem deutlich geringeren Erlös als ein "freihändiger" (privater) Verkauf auf dem freien Markt. Ferner würden Gerichts- und Gutachterkosten des Versteigerungsverfahrens den Nachlass unnötig belasten.
Auch handele der Antragsteller rechtsmissbräuchlich, da er die Versteigerung als bloßes "Druckmittel" einsetze, um eine für ihn günstige Einigung zu erzwingen.
Das OLG Jena wies die Einwände zurück und bestätigte die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung:
Der Anspruch auf Teilungsversteigerung nachlasszugehöriger Grundstücke nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB steht neben sonstigen auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichteten Mitteln und kann auch vor der Auseinandersetzung des übrigen Nachlasses geltend gemacht werden.
Beantragt ein Miterbe die Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstückes zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, so kann und wird im Zweifel darin der Ausdruck seines Willens zu finden sein, die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtnachlasses zu betreiben.
Für diesen Antrag ist keine Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft erforderlich. Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien als rechtlich vorgesehenes Mittel zur Herbeiführung der Teilungsreife einleiten. Ein Miterbe muss sich nicht auf die (oftmals langwierige und unsichere) Kooperation mit den anderen Erben bei einem privaten Verkaufsprozess einlassen.
Der bloße Wunsch anderer Miterben, die Immobilie zu behalten oder später zu verkaufen, hindert die Teilungsversteigerung nicht.
Rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig kann die Versteigerung sein, wenn sie treuwidrig – etwa völlig überraschend ohne vorherige Einigungsversuche – eingeleitet wird. Auch bei einem testamentarischen Ausschluss durch den Erblasser (§ 2044 BGB) bzw. einer (formwirksamen) Vereinbarung der Erben (§ 749 BGB) kommt eine Teilungsversteigerung dauerhaft oder vorübergehend ebenfalls nicht in Betracht.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Teilungsversteigerung ein „scharfes Schwert“ ist, um Blockaden innerhalb einer Erbengemeinschaft aufzulösen. Die Entscheidung stärkt die Position einzelner Miterben, die eine zügige Lösung herbeiführen möchten. Die Teilungsversteigerung kann somit effektiv als "Druckmittel" genutzt werden, um eine festgefahrene Auseinandersetzung zu beenden, sofern die Miterben vorher über die Absicht informiert wurden.
Letztlich hat das Individualinteresse an der Liquidation des Anteils Vorrang vor dem gemeinschaftlichen Erhalt des Immobilienbestands.
BGH-Urteil zum Erbrecht vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93/24 - Patient darf seinem Hausarzt ein Vermächtnis aussetzen
Ein Patient und sein Hausarzt schlossen Anfang 2016 vor einem Notar einen sogenannten „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“. Darin verpflichtete sich der Mediziner zu umfassender Betreuung (medizinische Versorgung, Hausbesuche, telefonische Erreichbarkeit) und erhielt als Gegenleistung die Zusage, nach dem Tod des Patienten ein Grundstück des Erblassers zu erhalten.
In der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe steht, dass Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Hamm) war ein standesrechtlicher Verstoß gegeben. Gleichzeitig sei die Zuwendung wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB zivilrechtlich unwirksam.
Der BGH beurteilt die Rechtslage anders:
1. Er macht zunächst deutlich, dass auch ein (unterstellter) Verstoß gegen das berufsrechtliche Zuwendungsverbot nicht zur Nichtigkeit des Vermächtnisses führe. Die Regelung in der Berufsordnung der Ärztekammer diene lediglich dem Schutz der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen und der Integrität des Berufsstandes – nicht jedoch dem Schutz der Erblasser oder ihrer Angehörigen.
2. Außerdem würde durch eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten eingeschränkt, so der BGH weiter. Nur ein Parlamentsgesetz könne ein solches Zuwendungsverbot begründen – Berufsordnungen nicht.
3. Ferner sei der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, weil auch dieses Interesse durch die berufsrechtliche Verbotsnorm nicht geschützt sei.
Der BGH hob das Urteil des OLG Hamm auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Insbesondere soll jetzt geprüft werden, ob der notariell beurkundete Vertrag möglicherweise sittenwidrig (§ 138 BGB) war.


