„Die Erfindung eines Gottlieb Daimler wird für die Entwicklung des Verkehrsgeschehens wohl ohne große Bedeutung bleiben.“
(Großer Brockhaus, 1896)
Eine Prognose, die sich ganz offensichtlich nicht erfüllte.
Verkehrsrecht in Lüneburg | Ihr Anwalt
Kostenfreie Ersteinschätzung im Verkehrsrecht (telefonisch)
Durch einen Verkehrsunfall oder Maßnahmen der Polizei oder Bußgeldstelle kann schnell Ihre “motorisierte Mobilität” in Gefahr geraten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - der sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat - ist daher häufig angezeigt.
Juristische Laien können jedoch regelmäßig nicht beurteilen, ob eine Anwaltsbeauftragung in “ihrem” verkehrsrechtlichen Fall überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Ferner ist ihnen meist nicht bekannt, welche Kosten durch eine professionelle anwaltliche Rechtsvertretung entstehen können.
Falls Sie Antworten auf diese Fragen wünschen, dürfen Sie gerne unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung im Verkehrsrecht in Anspruch nehmen.
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In unserer Anwaltskanzlei in Lüneburg betreuen wir Sie gerne in den nachfolgend genannten Teilgebieten des Verkehrsrechts:
I. Verkehrsunfallregulierung
Nach einem Verkehrsunfall dürfen Sie gerne unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.
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Ein wichtiger Teilbereich des Verkehrsrechts ist das Verkehrsunfallrecht. Die tägliche Arbeit eines mit dem Verkehrsrecht befassten Rechtsanwalts besteht dabei in der Regulierung von Sachschäden am Kraftfahrzeug nebst Sachfolgeschäden (z.B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung) und Personenschäden (z.B. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden) nach einem Verkehrsunfall.
Das Verkehrsunfallrecht ist folglich in erster Linie Schadensersatzrecht. Es weist jedoch auch gewisse Bezüge zum Versicherungsrecht auf. Neben der Fahrerhaftung und der Halterhaftung besteht nämlich in aller Regel ein Direktanspruch (§ 115 VVG) gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.
In der anwaltlichen Praxis läuft die Schadensregulierung nahezu ausschließlich über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Bereits seit vielen Jahren ist das sog. „Schadenmanagement der Versicherer" immer stärker in den Vordergrund gerückt. Nach einem Verkehrsunfall ist der Versicherer bestrebt, so schnell wie möglich Kontakt zu dem Geschädigten aufzunehmen. Vordergründig mag man vermuten, dass es sich um einen besonderen Service des (gegnerischen!) Versicherungsunternehmens handelt. Der Geschädigte glaubt häufig tatsächlich, dass alles seinen richtigen Weg gehe und der Schaden entsprechend der Rechtslage vollumfänglich und zu seiner Zufriedenheit reguliert werde. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Hauptsächlich geht es der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers um eine Verringerung der Ersatzleistungen. Dies gelingt am besten, wenn “freie” Dienstleister (Sachverständige, Mietwagenunternehmen, Fachwerkstätten) und engagierte Rechtsanwälte bei der Schadensregulierung außen vor bleiben.
So ist zu beobachten, dass die Geschädigten – aufgrund ihrer Unkenntnis – Schadenspositionen nicht einfordern, obwohl ihnen diese zustehen. Die Versicherer ersetzen eben nur die Schäden, die der Geschädigte ausdrücklich und energisch geltend macht.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich verpflichtet, dem Geschädigten auch seine Rechtsanwaltskosten zu erstatten, Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung erforderlich und zweckmäßig war, was regelmäßig der Fall ist.
Unfallgeschädigte, die über eine einstandspflichtige Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, sollten sich in jedem Fall unverzüglich über ihre Rechte informieren.
II. Verkehrsstrafrecht
Sollte Ihnen die Begehung einer Verkehrsstraftat vorgeworfen werden, dürfen Sie gerne unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.
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Das Verkehrsstrafrecht einschließlich des Rechts der Verkehrsordnungswidrigkeiten (dazu später) dient in erster Linie der Verkehrssicherheit. Besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und solche, die eine Körperverletzung oder Tötung eines anderen zur Folge haben, sind gesetzlich als Straftaten eingeordnet. Bereits eine einzige (erhebliche) Verkehrsstraftat kann Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, sodass die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen kann.
Wie bei allgemeinen Straftaten kommt auch bei Verkehrsstraftaten die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht. Im Verkehrsstrafrecht kommt außerdem den nachfolgend genannten fahrerlaubnisrechtlichen bzw. führerscheinrelevanten Folgen eine besondere Bedeutung zu:
Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins, §§ 94, 98 StPO.
Vorläufige/endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO, 69 StGB
Fahrverbot, § 44 StGB
Überwiegend verteidigen wir unsere Mandanten wegen der nachfolgend genannten verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfe:
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Es handelt sich jeweils um Vergehen, deren Begehung schnell auch Verkehrsteilnehmern vorgeworfen werden kann, die sich im Übrigen vollkommen rechtstreu verhalten.
Insbesondere für Menschen, die mit dem Gesetz noch nie in Konflikt geraten sind, stellen sich staatsanwaltschaftliche/polizeiliche Ermittlungen als äußerst belastend dar.
Beschuldigte fragen sich im Rahmen eines gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens regelmäßig, ob sie einer Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Vernehmung Folge leisten müssen. Hierbei ist zunächst zwischen der Vorladung zur Polizei und der zur Staatsanwaltschaft zu differenzieren. Die Vorladung durch die Polizei ist in der Praxis der Regelfall. Eine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei nach Erhalt einer Vorladung besteht jedoch entgegen der landläufigen Meinung nicht. Anders verhält es sich bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft, welche jedoch den absoluten Ausnahmefall darstellt. Gemäß § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Auch in diesem Fall steht es dem Beschuldigten nach dem Gesetz selbstverständlich vollkommen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Über diese Aussagefreiheit ist der Beschuldigte stets rechtzeitig zu belehren.
Grundsätzlich ist es ratsam, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft, Aussagen zur Sache zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn man von Beamten des Polizeidienstes im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder unmittelbar nach einem Verkehrsunfall befragt wird. Eine einmal getätigte Aussage – häufig in einer emotionalen Ausnahmesituation – gegenüber einem Ermittlungsbeamten, der psychologisch geschult ist und das „Handwerk" der Vernehmungstechnik versteht, lässt sich in aller Regel juristisch nicht mehr „ungeschehen machen" und verhindert bzw. erschwert zumindest nicht selten die erfolgreiche Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat konfrontiert werden, empfiehlt es sich demnach erst einmal zu schweigen und unverzüglich einen auf das Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte persönlich vorgeladen wird oder per Post einen Beschuldigtenanhörungsbogen erhält und von der Polizei gebeten wird, sich zum Tatvorwurf schriftlich zu äußern. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt der Beschuldigte die erforderliche „Waffengleichheit" zwischen sich und den staatlichen Strafverfolgungsorganen her. Der Rechtsanwalt wird in einem nächsten Schritt die amtliche Ermittlungsakte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anfordern. Ohne Akteneinsicht kann er nicht beurteilen, ob der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf gerechtfertigt ist und nachgewiesen werden kann. Die Ermittlungsakte wird nur dem vom Beschuldigten beauftragten Rechtsanwalt ausgehändigt. Nach erfolgter Akteneinsicht wird der Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln und entscheiden, ob und mit welchem Inhalt eine Einlassung gegenüber den Ermittlungsbehörden erfolgen soll.
Der Rechtsanwalt hat auf eine effektive, zügige und kostengünstige Beendigung des für den Beschuldigten überaus belastenden Strafverfahrens hinzuwirken.
Vornehmstes Ziel wird zunächst einmal stets die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO sein. Falls eine solche in Anbetracht einer realistischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht bewirkt werden kann, kommen insbesondere die Einstellungsmöglichkeiten gemäß § 153 StPO („Einstellung wegen Geringfügigkeit") und § 153a StPO („Einstellung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen") in Betracht.
Lässt sich eine Verfahrenseinstellung nicht erreichen, so wird der Verteidiger auf eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren hinwirken. Das Strafbefehlsverfahren hat den Vorteil, dass dem Angeklagten die Situation einer öffentlichen Verhandlung erspart bleibt. Manchmal sitzen in den Hauptverhandlungen bei den Amtsgerichten beispielsweise Schulklassen, um den Ablauf eines Strafverfahrens in der Praxis kennen zu lernen. Eine solche Situation ist für einen weniger „gerichtserfahrenen" Angeklagten in der Regel überaus unangenehm, wenn nicht gar peinlich. Das Strafverfahren kann im Strafbefehlswege im Übrigen schneller und kostengünstiger erledigt werden als im Rahmen eines Verfahrens mit einer mündlichen Hauptverhandlung.
Sollte eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht vermeidbar sein, obliegt es dem verteidigenden Rechtsanwalt, mit Staatsanwaltschaft und Gericht um eine gerechte Lösung des Falls zu ringen.
Der Verteidiger wird im Übrigen – sofern erforderlich – sämtliche Schritte in die Wege leiten, damit der Beschuldigte bzw. Angeklagte weiterhin bzw. schnellstmöglich wieder mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen kann. Besonders „gefürchtet" ist bei Mandanten regelmäßig die sogenannte Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (kurz MPU). Diese wird häufig zur Klärung von Eignungszweifeln bei vermuteter Alkohol- oder Cannabisproblematik oder zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel (Drogen) oder Arzneimittel (z.B. Benzodiazepine und Opioide) von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet.
III. Verkehrsordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren)
Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten haben, dürfen Sie gerne unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.
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Die Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen den überwiegenden Teil der Zuwiderhandlungen gegen die zahlreichen Vorschriften im Straßenverkehr dar.
In unserer Kanzlei in Lüneburg geht es vorrangig um die nachfolgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten:
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Rotlichtverstöße
Abstandsunterschreitungen
Handyverstöße
Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen
Die wichtigsten Rechtsfolgen bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind die Verwarnung, die Geldbuße und das Fahrverbot. Die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (ehemals Verkehrszentralregister) stellt zwar keine Sanktion dar, ist aber ebenfalls eine Rechtsfolge der Verkehrsordnungswidrigkeit. An dieser Stelle soll wegen seiner Praxisrelevanz noch die Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO genannt werden, die von der Verwaltungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter angeordnet werden kann. Hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um eine Sanktion. Die Fahrtenbuchauflage soll vielmehr sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers – anders als im Anlassfall – ohne Probleme möglich ist. Um eine möglichst einfache und gleichmäßige Behandlung der jedes Jahr millionenfach verhängten Verwarnungsgelder und Bußgelder sicherzustellen, richtet sich deren Erhebung bzw. Festsetzung grundsätzlich nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in Verbindung mit dem als Anlage zur Verordnung erlassenen Bußgeldkatalog (BKat).
In der Regel wird der Verkehrsanwalt von seinem Mandanten aufgesucht, nachdem dieser einen sogenannten Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde erhalten hat. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Polizei- und Ordnungsbehörden die zuständigen Bußgeldbehörden. Der Verteidiger wird seinem Mandanten – wie im Bereich des Verkehrsstrafrechts – zunächst den Rat erteilen, gegenüber der Verwaltungsbehörde zum Tatvorwurf erst einmal zu schweigen. Die Aussagefreiheit ist ein fundamentaler Grundsatz des geltenden Strafverfahrensrechts, welcher auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren uneingeschränkt gilt.
Eine effiziente Verteidigung im Bußgeldverfahren ist nur möglich, wenn der Betroffene und sein Verteidiger die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände kennen. Der Verteidiger wird dementsprechend – wie im Bereich des Verkehrsstrafrechts – in einem ersten Schritt Einsicht in die Ermittlungsakte der Bußgeldbehörde nehmen und einen aktuellen Auszug aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg anfordern. Für den Fall, dass bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, wird der Verteidiger vorsorglich innerhalb der der 2-Wochen-Frist ab Zustellung (§ 67 OWiG) Einspruch einlegen und im gleichen Schreiben die Gewährung von Akteneinsicht beantragen. Der Einspruch wird dann nach Erhalt der Verfahrensakte gegebenenfalls gesondert begründet.
Im Rahmen des Studiums der Bußgeldakte sind insbesondere – je nach Art des behaupteten Verkehrsverstoßes – folgende Aspekte gewissenhaft zu prüfen:
Mögliche Verjährung der Ordnungswidrigkeit (relativ kurze Verjährungsfristen)
Bestehende Beweisverbote (Erhebungs- und Verwertungsverbote)
Ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Messung (z.B. zulässiger Standort des Radargeräts oder Lasermessgeräts bei Geschwindigkeitsmessung, vorschriftsmäßig geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät, ordnungsgemäße Bedienung des Atemalkoholmessgeräts, geschultes Messpersonal)
Korrekte Dokumentation des Messergebnisses im Messprotokoll
Etwaige Fehlerquellen des Messverfahrens
Hinreichende Qualität des Lichtbildes einer Verkehrsüberwachungskamera
Wenn der Betroffene den Bußgeldbescheid akzeptiert – indem er keinen (fristgerechten) Einspruch einlegt oder den Einspruch mangels Erfolgsaussichten zurücknimmt – wird dieser rechtskräftig. Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, so prüft die Behörde den Bußgeldbescheid erneut auf etwaige Fehler. Hilft Sie dem Einspruch nicht ab, so erfolgt die Weiterleitung des Verfahrens an das zuständige Amtsgericht. Dort kommt es dann vor dem Bußgeldrichter zu einer Verhandlung über den Einspruch. Ist ein Freispruch oder eine Einstellung (siehe bereits oben) nicht zu erreichen und wird der Einspruch auch in der Hauptverhandlung nicht zurückgenommen, endet das Verfahren erster Instanz mit einem Urteil. Nicht selten wird damit der Bußgeldbescheid durch das Gericht bestätigt. Das Gericht kann in seinem Urteil aber grundsätzlich auch nach „oben" oder „unten" abweichen.
Relativ oft kommt es in der Praxis vor, dass der Mandant eine solche Abweichung nach „unten" gerade anstrebt.
Ziel kann es etwa sein, eine Verurteilung zu einer Geldbuße unter Euro 60,00 zu erreichen (dies hätte zur Folge, dass grundsätzlich keine Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden) oder eine Verurteilung ohne Festsetzung eines Fahrverbots. Wird von der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, wird die Regelgeldbuße jedoch – häufig drastisch – erhöht.
Auch im Bußgeldverfahren ist das „Führerschein-/Fahrerlaubnisrecht“ zu berücksichtigen. Teilweise kann für den Mandanten noch die Möglichkeit bestehen, durch eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt im Fahreignungsregister abzubauen. Ab 8 Punkten im Fahreignungsregister wird schließlich die Fahrerlaubnis entzogen (Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis: 6 Monate). Eine MPU wird dann regelmäßig erforderlich sein.
IV. Kfz-Kaskoversicherungsrecht (Teil-/Vollkasko)
Sollte Ihnen Ihre Kfz-Versicherung Schwierigkeiten bei der Regulierung eines Kfz-Kaskoschadens bereiten, dürfen Sie gerne unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.
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Im Versicherungsrecht stehen sich häufig Privatpersonen und finanzstarke Versicherungsunternehmen gegenüber, denen naturgemäß daran gelegen ist, die Zahl der Versicherungsfälle möglichst gering zu halten.
Da die wenigsten Versicherungsnehmer dieser „David-gegen-Goliath-Situation" alleine gegenüber der Versicherung gewachsen sind, empfiehlt sich die Einschaltung eines mit dem Versicherungsvertragsrecht vertrauten Rechtsanwalts. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich die Streitparteien „auf Augenhöhe" begegnen. Die Mandatierung sollte – insbesondere bei größeren Schäden – möglichst frühzeitig erfolgen, da bereits bei der Schadensmeldung schwerwiegende Fehler gemacht werden können, die im äußersten Fall dazu führen, dass die Versicherung die Leistung verweigert. Jede falsche, widersprüchliche oder unpräzise Einlassung zu einem Geschehensablauf kann Probleme schaffen, die später nur schwer oder überhaupt nicht mehr zu korrigieren sind. Ferner besteht stets die Gefahr, Fristen zu versäumen, die im Extremfall eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen können. Um Interessenkollisionen bereits im Ansatz vorzubeugen, vertreten wir in unserer Anwaltskanzlei in Lüneburg keine Versicherungsunternehmen, sondern ausschließlich Versicherungsnehmer.
Nicht selten werden berechtigte Ansprüche pauschal und ohne nähere Begründung abgelehnt oder erheblich gekürzt.
In der Praxis sieht sich der Versicherte häufiger folgenden Einwänden vonseiten des Kasko-Versicherers ausgesetzt:
Der Kaskoversicherer bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalles und somit seine Leistungsverpflichtung bereits dem Grunde nach (z.B. Vorwurf des vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls in der Teilkaskoversicherung).
Der Kaskoversicherer behauptet, dass er wegen Prämienverzugs (Erstprämie bzw. Folgeprämie) leistungsfrei sei.
Der Kaskoversicherer behauptet, dass eine sogenannte Gefahrerhöhung vorliege und er deshalb leistungsfrei sei bzw. die Versicherungsleistung kürzen dürfe (z.B. abgefahrene Reifen oder defekte Bremsen in der Vollkaskoversicherung).
Der Versicherer behauptet, dass eine (vertragliche) Obliegenheitsverletzung vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles gegeben sei. Er nimmt daher eine Leistungskürzung vor oder beruft sich gar auf vollständige Leistungsfreiheit. Eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls liegt beispielsweise vor, wenn der Fahrer im Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis hatte („Führerscheinklausel“). Eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls (Verletzung der Aufklärungsobliegenheit) ist regelmäßig im Falle der „Unfallflucht“ gegeben. Ferner bei unzutreffenden Angaben zur Ermittlung des Kaskoschadens, wie z.B. falsche Angaben zu Kaufpreis, Vorschäden, Wegfahrsperre, Schlüsseln, Laufleistung (soweit nicht unerheblich).
Der Versicherer behauptet, dass der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten grob fahrlässig herbeigeführt worden sei und verweigert bzw. kürzt die Versicherungsleistung. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit: Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol- oder Drogenkonsums, riskante Fahrweise (Rotlichtverstoß, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung etc.) mangelhafte Sicherung des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel, abgelenkter Fahrer (Handynutzung, heruntergefallene Gegenstände etc.).
V. Autokaufrecht
Sollten Sie Käufer oder Verkäufer eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugs sein und rechtliche Fragen zum Autokaufrecht haben, dürfen Sie gerne unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.
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Im Autokaufrecht geht es in der Praxis häufig um die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen nach dem Abschluss eines Vertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Im Zentrum dieser Auseinandersetzungen stehen dann regelmäßig auch die Wirksamkeit und Reichweite eines zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten Ausschlusses der Haftung für Sachmängel (Gewährleistungsausschluss).
Gestritten wird um Nacherfüllung (regelmäßig Nachbesserung durch fachgerechte Reparatur), Kaufpreisminderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Nicht selten wird bei Vorliegen eines Sachmangels aber auch der Rücktritt vom Vertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erklärt und somit Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Zu berücksichtigen ist, dass das Verschweigen von Tatsachen (Mängeln) nur dann eine relevante Täuschung darstellt, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht gemäß § 242 BGB besteht. Entscheidend ist also, ob der andere Vertragsteil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte. So müssen in jedem Fall Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden. Besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des Vertragspartners offenkundig von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ebenfalls ungefragt offenbart werden. Dies gilt insbesondere für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH ist insoweit sehr einzelfallbezogen.
In der Praxis wird bei gebrauchten Kraftfahrzeugen sehr häufig wegen vermeintlich arglistig verschwiegener Unfallschäden und manipulierter Kilometerstände („Tachojustierung“) gestritten.
Nach dem Erwerb eines Neuwagens behaupten die Käufer nicht selten, dass ihnen ein sogenanntes „Montagsauto“ vom Kfz-Händler verkauft wurde.


