„Sage nicht, du kennst einen Menschen, bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast.“
(Johann Caspar Lavater, 1741 bis 1801)
Das Zitat hat bis heute nichts an Aktualität eingebüßt.
Erbrecht in Lüneburg | Ihr Anwalt
"Testament, Erbe & Pflichtteil” - Rechtsprobleme, Geld & Emotionen
Sowohl vor Eintritt des Erbfalls als auch nach dem Versterben des Erblassers kann ein mit dem Erbrecht vertrauter Rechtsanwalt dazu beitragen, dass Streitigkeiten um Erbe & Pflichtteil nicht eskalieren bzw. gar nicht erst entstehen.
Einen kurzfristigen Kanzleitermin in Lüneburg buchen Sie am einfachsten über unseren „Online-Terminkalender“.
Selbstverständlich können Sie uns auch gerne anrufen und einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.
Als auf das Erbrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Lüneburg wissen wir, dass das erhöhte Konfliktpotential in erbrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig auf die nachfolgenden drei Ursachen zurückzuführen ist:
1. Beim Erbrecht handelt es sich zunächst um ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Für einen juristischen Laien sind die Vorschriften über das gesetzliche Erbrecht und die Erbfolge durch Testament und Erbvertrag kaum verständlich.
2. Ferner werden durch den Erbfall häufig erhebliche Vermögenswerte innerhalb der Familie „umverteilt“. Viel Geld weckt bei vielen Menschen viele Begehrlichkeiten. Eine gerechte Verteilung des Nachlassvermögens darf dabei jedoch keinesfalls aus dem Blick geraten.
3. Ein im Erbrecht erfahrener Rechtsanwalt weiß jedoch, dass viele Erbstreitigkeiten auch auf die innerfamiliären Befindlichkeiten zurückzuführen sind.
Während ein Angehöriger noch trauert, möchte ein anderer schnellstmöglich seinen Pflichtteil ausgezahlt bekommen und mit der belastenden Angelegenheit abschließen. Manchmal finden sich unversöhnliche Familienmitglieder durch den Erbfall in der „Zwangsverbindung“ Erbengemeinschaft wieder und müssen nunmehr zusammenwirken, um den Nachlass “abzuwickeln”. Hinzu kommt das Gefühl vieler Kinder, vom Verstorbenen oder anderen Familienmitgliedern – in finanzieller und/oder persönlicher Hinsicht – benachteiligt worden zu sein.
Wenn schlussendlich die Teilhabe am Nachlassvermögen auch noch geringer als erwartet ausfällt, können Enttäuschung und Wut Auslöser einer erbrechtlichen „Familienfehde“ sein, die es zu verhindern gilt.
I. Vor dem Erbfall: Rechtssichere Nachlassplanung
Ab einem gewissen Lebensalter – spätestens aber bei Gründung einer Familie oder der gemeinsamen Anschaffung einer Immobilie – sollte sich jeder Mensch mit einer rechtssicheren Nachlassplanung und folglich mit dem gesetzlichen Erbrecht befassen.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge des BGB. Danach erben die Verwandten (vorrangig die Kinder) regelmäßig neben dem Ehegatten.
Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) entspricht jedoch häufig nicht dem Willen der Beteiligten.
Das gesetzliche Erbrecht ist an den Verhältnissen des auslaufenden 19. Jahrhunderts orientiert. Das damalige Gesellschafts- und Familienbild war jedoch nicht geprägt von Zweit- und Drittehen, nichtehelichen Lebensgefährten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Kindern. Bei der gesetzlichen Erbfolge kommen daher heutzutage häufig nicht diejenigen zum Zuge, die dem Erblasser besonders nahe gestanden haben und die er eigentlich bedenken wollte.
Insbesondere in den nachfolgenden Fallgestaltungen ist die gesetzliche Erbfolge häufig nicht interessengerecht:
1. Bei einer Ehe mit ausschließlich gemeinsamen Kindern sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass der überlebende Ehegatte mit sämtlichen Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. Dies ist regelmäßig nicht gewollt, weil sich die Eheleute zunächst einmal gegenseitig absichern und versorgen möchten. Erst „zum Schluss“ sollen die Kinder erben. Außerdem wird in eine so entstandene Erbengemeinschaft nicht selten – häufig durch Schwiegerkinder – Streit hineingetragen. Als Lösung kommt hier ggf. ein gemeinschaftliches Testament („Ehegattentestament“) in Gestalt eines sog. „Berliner Testaments“ in Betracht.
2. Bei sogenannten „Patchwork-Familien“ wünschen die Ehegatten häufig, dass das jeweils eigene Vermögen nach dem Tod des nachversterbenden Ehegatten auch nur den eigenen Abkömmlingen zugutekommen soll und nicht (auch) den Abkömmlingen, die ausschließlich mit dem anderen Ehegatten verwandt sind. Hier bieten sich ggf. Verfügungen von Vor- und Nacherbschaft in einem „Ehegattentestament“ an.
3. Missliebige und „undankbare" Abkömmlinge will der Erblasser – soweit gesetzlich möglich – von seinem Nachlassvermögen oft weitestgehend fernhalten. Hier hilft ggf. die Errichtung einer enterbenden Verfügung von Todes wegen oder die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf diejenigen Kinder bzw. Enkelkinder, die sich fürsorglich um die Belange des Erblassers kümmern.
4. In kinderlosen Ehen erben die Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig nicht allein. Vor allem das gesetzliche Erbrecht der Eltern und ggf. Geschwister des Verstorbenen kann zur Entstehung von Erbengemeinschaften führen. In derartigen „Zwangsgemeinschaften“ entstehen sehr häufig Konflikte mit den Schwiegereltern bzw. Schwagern und Schwägerinnen. Ggf. kann bereits die Errichtung eines einfachen „Ehegattentestaments“ die Entstehung von Schwierigkeiten verhindern.
5. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat kein gesetzliches Erbrecht. Hieran ändern selbst gemeinsame Abkömmlinge nichts. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der Lebensgefährte überhaupt nichts. Auch eine gemeinsam angeschaffte Immobilie gehört nach dem Tod des Partners zu einem Teil den erbenden Verwandten des verstorbenen Lebensgefährten und muss ggf. veräußert werden. Hier sollte ggf. die Errichtung von zwei Einzeltestamenten in Betracht gezogen werden.
6. Gehört ein behindertes Kind zum Kreis der Erben kommt die Errichtung eines sogenannten „Behindertentestaments“ in Betracht. Das Ziel dieser letztwilligen Verfügung ist es, dem erbenden Kind trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das vererbte Vermögen hierfür eingesetzt werden muss. Durch besondere testamentarische Gestaltungen („Erbschaftslösung“ oder „Vermächtnislösung“ – jeweils mit Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung) kann dies ggf. erreicht werden.
7. Bei größeren Vermögen kann die gesetzliche Erbfolge zu erheblichen Erbschaftsteuerzahlungen führen und die Erben letztlich zwingen, Nachlassgegenstände (z.B. die Immobilie des Verstorbenen) zu veräußern. Hier ist ggf. die steueroptimierte Gestaltung einer letztwilligen Verfügung oder die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten oder die Kinder bzw. Enkelkinder angezeigt, um beispielsweise Schenkungssteuerfreibeträge und Erbschaftsteuerfreibeträge bestmöglich auszuschöpfen.
8. Der geschiedene Ehegatte hat weder gesetzliche erb- noch pflichtteilsrechtliche Ansprüche. Problematisch wird es jedoch, wenn ein gemeinsames Kind geschiedener Eheleute verstirbt, welches zuvor ein Elternteil beerbt hat. In diesem Fall kann sich für geschiedene Eheleute (letztlich mittelbar) eine Beteiligung am Nachlass des anderen ergeben – nämlich dann, wenn das gemeinsame Kind weder ein Testament noch Abkömmlinge hinterlässt. Im Rahmen eines sog. „Geschiedenentestaments“ können ggf. Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass der Ex-Ehegatte über den „Umweg der Erbfälle“ nach den gemeinsamen Kindern keinen Zugriff auf den Nachlass erhält (z.B. durch Anordnung von Vor- und Nacherbschaft).
Fazit: Durch eine rechtssichere Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) und/oder lebzeitige Vermögensübertragungen können Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen nicht in die „falschen Hände“ gerät.
Ferner erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass der Familienfrieden auch im Erbfall gewahrt bleibt.
Juristischen Laien gelingt es aber oftmals nicht, ein „fehlerfreies“ Testament ohne die Inanspruchnahme erbrechtlichen Rechtsrates zu fertigen. Einige Testamente sind daher vollständig unwirksam, sodass die – meist nicht gewollte (s.o.) – gesetzliche Erbfolge des BGB eingreift. Andere Testamente sind missverständlich oder widersprüchlich formuliert, sodass Auslegungsstreitigkeiten vorherbestimmt sind.
Gerne stehen wir Ihnen daher in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lüneburg vor Eintritt des Erbfalls mit den nachfolgenden anwaltlichen Leistungen zur Verfügung:
Fertigung von Testamentsentwürfen; insbesondere „Einzeltestament“, „Berliner Testament“, „Testament für Patchwork-Familien“, „Behindertentestament“, "Geschiedenentestament“
Entwicklung von Strategien zur Steueroptimierung, Pflichtteilsreduzierung und Pflichtteilsvermeidung durch lebzeitige Immobilienübertragungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts (Gestaltung von Schenkungen und Übergabeverträgen im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge)
Gestaltung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen
Beratung im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht
II. Nach dem Erbfall: Außergerichtliche Konfliktbeilegung
Bei Streitigkeiten um den Erbteil oder Pflichtteil trägt ein im Erbrecht erfahrener Rechtsanwalt zur Deeskalation bei. Er wird keinesfalls „Öl ins Feuer gießen“. Eine einvernehmliche und außergerichtliche Lösung muss stets im Vordergrund stehen. Denn ein Erbprozess erstreckt sich in der Regel über einen langen Zeitraum, zehrt erheblich an den Nerven der Beteiligten und kostet – bei ungewissem Ausgang – eine Menge Geld. Einen gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreit gilt es daher mit allem juristischen Geschick und menschlichem Einfühlungsvermögen zu verhindern.
1. Unsere anwaltlichen Leistungen in unserer Kanzlei in Lüneburg bei der außergerichtlichen Vertretung von Erben:
Auslegung von Testamenten und Erbverträgen (z.B. Abgrenzung der Erbeinsetzung zum Vermächtnis, Abgrenzung der Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis)
Ermittlung von Ausgleichungsverpflichtungen unter miterbenden Abkömmlingen (Vorempfänge, Pflegeleistungen) und Anrechnungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil
Betreuung von Erben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Teilung des Nachlasses und der Auflösung (Auseinandersetzung) der Erbengemeinschaft (Veräußerung von Immobilien, Abwicklung von Lebensversicherungsverträgen, Übertragung von Kontoguthaben und Wertpapierdepots, Erfüllung von Auflagen des Erblassers, Korrespondenz mit Testamentsvollstreckern etc.)
Abwehr von unberechtigten pflichtteilsrechtlichen Forderungen und Vermächtnisansprüchen
Streitvermeidende Erfüllung rechtmäßiger pflichtteilsrechtlicher Ansprüche und Vermächtnisforderungen, insbesondere die Fertigung von Nachlassverzeichnissen (Bestandsverzeichnissen) zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen
Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen für das Erbschaftsteuerfinanzamt
2. Unsere anwaltlichen Leistungen in unserer Kanzlei in Lüneburg bei der außergerichtlichen Vertretung von Pflichtteilsberechtigten:
Prüfung (enterbender) letztwilliger Verfügungen (Testament und Erbvertrag) auf Rechtswirksamkeit (insbesondere Formmängel, mangelnde Testierfähigkeit infolge Demenz oder psychischer Erkrankung, Testamentsanfechtung)
Geltendmachung und Durchsetzung folgender pflichtteilsrechtlicher Ansprüche:
Auskunft
Wertermittlung
Zahlung (Erfüllung) des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs, des Zusatzpflichtteils und der Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers
3. Die gerichtliche Vertretung von Erben und Pflichtteilsberechtigten betrifft regelmäßig folgende Verfahren bzw. Prozesse:
Streitig geführte Erbscheinverfahren
Teilungsversteigerungen von Immobilien zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft
Erbenfeststellungsklagen
Erbauseinandersetzungsklagen (Erbteilungsklagen)
Pflichtteilsklagen (Stufenklagen - Auskunft, Wertermittlung, Zahlung nach Bezifferung)
Vermächtnisklagen
Selbstverständlich wahren wir auch die rechtlichen Interessen von Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern.


